Umzugsfirma TipTop Umzüge mit Fahrzeug in Basel nach erfolgreicher Anfrage

Rechtliche Grundlagen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tip Top Umzüge GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie eine ausgeschriebene Fassung der AGB. Massgeblich bleibt bei Auslegungsfragen das Original-PDF.

Transportübernahme / AGB

I. Transportübernahme

1. Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Hauseingänge, Strassen und Wege zu den Häusern sowie Zufahrten, auf denen Be- und Entladearbeiten stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

2. Vorgärten, Privatstrassen, Seitenzugänge, Hänge mit Stufen, verwinkelte Häuser und ähnliche Verhältnisse gelten im üblichen Rahmen als normale Zufahrts- und Zugangsbedingungen. Zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie in Korridoren, Treppenhäusern und Zimmern muss ein reibungsloser Transport möglich sein. Der Auftraggeber hat Besonderheiten, enge Zugänge oder erschwerte Verhältnisse vorab mitzuteilen. Erfolgt kein Hinweis, gelten die örtlichen Verhältnisse als für den üblichen Umzug geeignet.

II. Preis

3. Als Transportpreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Vorbehalten bleiben die im Zeitpunkt der Transportausführung geltenden Tarife und Kilometeransätze, die dann als Grundlage dienen, wenn kein fester Preis schriftlich vereinbart wurde. Zusätzlich berechnet werden insbesondere Mehraufwand und Sonderleistungen, namentlich für nachträgliche Verpackungsarbeiten, die Lieferung von Verpackungsmaterial, den Ab- und Aufbau von Möbeln, die De- und Montage komplizierter Gegenstände, den Transport von Kühlschränken, Tresoren, Aquarien, Klavieren, Wasserbetten und ähnlichen Gütern sowie Arbeiten mit Aussenaufzügen oder Spezialhilfsmitteln.

4. Ein besprochener Endpreis im Rahmen einer Offerte, Besichtigung oder einer telefonischen Absprache gilt nur für die dort klar umschriebene Leistung. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, Wartezeiten, Umwege, erschwerte Zufahrten oder nicht gemeldete Besonderheiten werden nachbelastet. Sofern im Voraus ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser nur unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Angaben und Voraussetzungen tatsächlich eingehalten werden.

5. Umzüge sind bar nach dem Umzug zu bezahlen. Bei grösseren Aufträgen oder zusätzlichen Lager- und Zwischenlagerungsleistungen kann das Transportunternehmen Vorauszahlungen verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die Herausgabe des Umzugsgutes bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten werden.

6. Bei Bedenken oder Unklarheiten über den Auftrag oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen hat der Auftraggeber das Transportunternehmen vor Beginn auf entsprechende Umstände aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Zugänge, Parkmöglichkeiten, Liftverhältnisse, Wartezeiten, Halteverbotszonen und weitere, für die Ausführung wesentliche Angaben.

7. Jede angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet und ist entsprechend zu vergüten.

III. Haftung des Transportunternehmers

8. Das Transportunternehmen haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht wurden. Für Schäden an gepressten Möbeln, furnierten Möbeln, empfindlichen Oberflächen oder Gegenständen, die wegen ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders heikel sind, besteht nur eingeschränkte Haftung.

9. Für Transportgüter, die wegen ihrer Grösse, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit besondere Verpackung, Polsterung oder Behandlung erfordern, ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern keine ausdrückliche andere Vereinbarung besteht. Besonders empfindliche Gegenstände wie Lampen, Spiegel, Uhren, Vorhanggarnituren, Bilder, Radios, TVs, Monitore, HiFi-Anlagen, DVD-Geräte, PCs, Drucker und ähnliche Geräte müssen ausreichend vorbereitet und geschützt sein.

10. Die Haftung des Transportunternehmens beginnt mit der Übernahme des Transportguts und endet in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Bei Einlagerung, Übergabe an ein anderes Unternehmen, Versand als Stückgut oder bei Zwischenlagerung endet die Haftung mit der Übergabe an das nächste Transportstadium.

11. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung, spätestens jedoch am gleichen Tag, schriftlich oder per E-Mail zu melden. Der Auftraggeber muss sich unmittelbar nach dem Umzug von einem allfälligen Schaden überzeugen und weitere Schäden verhindern. Spätere Reklamationen können zurückgewiesen werden. Das Transportunternehmen bestätigt Schäden vor Ort in einem schriftlichen Vermerk, Protokoll oder per E-Mail.

IV. Haftungsausschluss

12. Die Schadensversicherung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens Fr. 500.– je m³ und unter Vorbehalt der Ziff. 10. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet. Auf Wunsch kann eine höhere Versicherungssumme vereinbart werden; andernfalls gilt die vorstehende Versicherungssumme des Transportunternehmens.

13. Das Transportunternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, durch Umstände verursacht werden, die es trotz Anwendung üblicher Sorgfalt nicht vermeiden konnte, oder durch die besondere Natur des Transportgutes eingetreten sind. Für Bruch- oder Glasschäden bei ungenügend verpackten Gegenständen sowie für innere Schäden empfindlicher Geräte und Sammlungsstücke ist die Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Folgeschäden infolge Nägeln, Dübeln, Bohren oder anderen Befestigungen an Wänden, Decken, Böden, Leitungen oder Installationen.

14. Teppiche und Matratzen sind von der Haftung ausgenommen. Für Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsstücke und ähnliche besonders wertvolle Gegenstände übernimmt das Transportunternehmen keine Haftung, ausser es wurde ausdrücklich eine spezielle Versicherung oder schriftliche Vereinbarung getroffen.

15. Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäudeteilen entstehen, weil sie in Ziff. 3 umschriebenen normalen Transportverhältnissen nicht entsprechen oder weil sie durch den Transport grosser Gegenstände über Treppenhäuser, Fenster, Aussenlifte oder Balkone bedingt sind, haftet das Transportunternehmen nicht. Das gilt insbesondere für Schäden an Böden, Wänden, Türen, Fenstern, Geländern, Heizkörpern, Fassaden und ähnlichen Bauteilen.

16. Das Transportunternehmen haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höherе Gewalt oder einen dem Transportmittel zugefügten Schaden entstehen, sofern die in Ziff. 8, 10 und 14 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

17. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über Transportmittel, Verpackungsart oder Zusatzleistungen haftet das Transportunternehmen nicht für verdeckte Schäden, innere Schäden, Rost, Kratzer, Verfärbungen oder Folgeschäden, die aus solchen Umständen entstehen können.

V. Transportversicherung

18. Die Versicherungssumme ist durch das Transportunternehmen festzusetzen. Die Versicherung gilt zu den gleichen Bedingungen und Klauseln zu der AGB des Transportunternehmens. Die Höhe der Versicherungssumme kann erhöht werden, sofern dies vor Ausführung schriftlich vereinbart wurde.

19. Die Schadensfälle werden in der Regel nur nach Weisung des Transportversicherers oder nach den neuen Konditionen bearbeitet. Vor Ausrichtung einer Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportversicherers zu berücksichtigen.

VI. Zoll

20. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgemässen Deklaration des Transportguts verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transportunternehmen sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diese korrekte Weisung ist das Transportunternehmen berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

21. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für Folgen aus fehlenden, verspäteten oder ungenügend ausgefüllten Unterlagen haftet der Auftraggeber. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle oder Abgaben vorzuschiessen. Werden Deklarationen unvollständig oder unrichtig vorgenommen, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für Nachteile, Verzögerungen, Folgekosten und Bussen.

VII. Allgemeines

22. Das über das vereinbarte Volumen hinausgehende Ladegut bleibt zur Verfügung des Transportunternehmens. Das Unternehmen ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrags ganz oder teilweise einem anderen Unternehmen zu übertragen.

23. Als Gegenstände, die in geeigneter Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonst wie beeinträchtigen können, werden vom Transport ausgeschlossen.

24. Das vom Transportunternehmer gelieferte oder zur Verfügung gestellte Packmaterial ist nach Durchführung des Umzuges zu erstatten oder zu vergüten. Nicht retourniertes oder beschädigtes Material wird in Rechnung gestellt. Benutztes oder verschmutztes Material kann ebenfalls verrechnet werden.

25. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Verladung und Beladung zum vereinbarten Zeitpunkt sofort nach Eintreffen des Wagenpersonals begonnen werden können. Wartezeiten infolge fehlender Zufahrt, fehlender Parkplätze, verspäteter Bereitstellung des Gutes oder nicht abgeschlossener Vorarbeiten werden in Rechnung gestellt.

26. Umzüge an Nachmittagen, Wochenenden oder Feiertagen sowie Leistungen mit besonderem Zeitdruck, Nachtzuschlägen oder aussergewöhnlichen Umständen können mit besonderen Ansätzen verrechnet werden. Der Auftraggeber hat kein Recht, wegen späterer Schäden, Verzögerungen oder einer verwehrten Nutzung des Transportguts die vereinbarte Umzugssumme zurückzuhalten.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien der schweizerische Sitz des Transportunternehmens.

Originaldokument

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